Alsdann wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er den vom SPMi angezeigten Sachverhalt anerkenne, worauf er mit «oui» antwortete (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 2 oben). Daraus wird deutlich, dass die relevante Antwort des Beschwerdeführers – anders als die Aussage, wonach der Beschwerdeführer die bei der Polizei getätigten Aussagen bestätige (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 1 unten) – gerade nicht auf der vorangehenden Beweiserhebung fusst.