So oder anders handelt es sich bei den für die Begründung des dringenden Tatverdachts relevanten anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers nicht um Folgebeweise der angeblich unverwertbaren Aussagen. Diese hätten auch ohne die vorangehenden Aussagen des Beschwerdeführers erlangt werden können (Art. 141 Abs. 3 StPO). So kann dem Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zunächst über seine Stellung im Verfahren und den ihm vom SPMi vorgeworfenen Sachverhalt orientiert und über seine