146 Abs. 1 und Art. 148a Abs. 1 StGB (Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. November 2024, S. 1). Ob eine Verteidigung des Beschuldigten erkennbar notwendig war, ist mithin nicht abschliessend beurteilbar, so dass vorläufig von der Verwertbarkeit der fraglichen Aussagen auszugehen ist. 5.4.3 So oder anders handelt es sich bei den für die Begründung des dringenden Tatverdachts relevanten anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers nicht um Folgebeweise der angeblich unverwertbaren Aussagen.