103 StGB), womit eine Landesverweisung ausser Betracht fiele (BGE 149 IV 273 E. 1.3 und 1.6). Wie dem Protokoll der fraglichen Einvernahme entnommen werden kann, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den SPMi in der Zeit vom 9. August 2024 bis zum 30. August 2024 betrogen und in dieser Zeit unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen zu haben. Gemäss der Anzeige de SPMi vom 30. September 2024 soll sich der Deliktbetrag auf CHF 5’911.50 belaufen. Wie die Verteidigung in den Schlussbemerkungen ausführt, erfolgte die RIPOL-Ausschreibung jedoch wegen Art. 146 Abs. 1 und Art.