bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was die Verwertbarkeit der anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. November 2024 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers anbelangt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass diese nur dann nicht verwertbar wären, wenn die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre (Art. 131 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;