5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 handle es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis der von ihm anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Oktober 2024 (recte: 23. November 2024) gegenüber der Polizei getätigten, mangels Beiordnung einer notwendigen Verteidigung aber unverwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers, ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Haftprüfungsverfahren ausreicht, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.