Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten: 5.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Ausführungen des SPMi in der Anzeige vom 30. September 2024 zuhanden der Genfer Staatsanwaltschaft für sich allein nicht ausreichen, um seine Volljährigkeit zu belegen. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer den vom SPMi angezeigten Sachverhalt anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 im damals noch von der Genfer Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren P/22844/2024 im Beisein der damaligen amtlichen Verteidigung an-