Zur Begründung kann vorab auf den angefochtenen Entscheid, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Genf vom 25. November 2024 betreffend Haftanordnung sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten: 5.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Ausführungen des SPMi in der Anzeige vom 30. September 2024 zuhanden der Genfer Staatsanwaltschaft für sich allein nicht ausreichen, um seine Volljährigkeit zu belegen.