5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und den dringenden Tatverdacht des Raubes und des Betrugs bejaht hat. Zur Begründung kann vorab auf den angefochtenen Entscheid, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Genf vom 25. November 2024 betreffend Haftanordnung sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren verwiesen werden.