Zum anderen hält es fest, dass dieser Tatvorwurf herangezogen werden könne, da der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 15. Oktober 2024 zwischenzeitlich für nichtig erklärt worden sei. Betreffend den dringenden Tatverdacht des Betruges verweist das Zwangsmassnahmengericht auf den Entscheid Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Genf vom 25. November 2024 und stellt fest, dass dieser Verfahrensteil mehrheitlich unbestritten bzw. eingestanden sei. 5.4