In Kenntnis dieser neuen Sachlage habe die Jugendanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit für nichtig erklärt und das Strafverfahren an die für erwachsene Beschuldigte zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Das von der Verteidigung angerufene Altersgutachten vom 1. Oktober 2024 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: Altersgutachten des IRM) vermöge daran nichts zu ändern, sage es doch lediglich aus, dass der Beschwerdeführer mindestens 16.9 Jahre alt sei, was seine Volljährigkeit nicht ausschliesse.