6 Beschwerdeführers selbst ergebe. Aus den Haftakten, insbesondere der Anzeige des SPMi an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 30. September 2024, gehe unzweifelhaft hervor, dass es sich bei E.________ und A.________ um dieselbe Person, geboren am D.________, handle. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 24. November 2024 habe der Beschwerdeführer die Erkenntnisse der SPMi im Beisein von Rechtsanwalt G.________ bestätigt.