Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind vorliegend keine Gehörsverletzungen zu erblicken. Wie auch aufgrund der nachstehenden Erwägungen (E. 5.4) deutlich wird, hat die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz alle für die Beurteilung des Haftverlängerungsantrags wesentlichen Akten zur Verfügung gestellt. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht des Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt.