___ vertreten. Zufolge Nichtigkeit des im Jugendstrafverfahren BM-24-1476 ergangenen Strafbefehls und Übernahme des Genfer Strafverfahrens P/22844/2024 wird das Verfahren nunmehr unter der Verfahrensnummer BM 24 47890 durch die Staatsanwaltschaft geführt (vgl. dazu E. 1.3 und den Haftverlängerungsantrag vom 16. Dezember 2024). Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, wurden die amtlichen Akten BM 24 47890 im Beschwerdeverfahren BK 24 547 zwischenzeitlich durch das Obergericht des Kantons Bern ediert und im Rahmen des Schriftenwechsels der Leitung Jugendanwalt-