4.3 Unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen (namentlich E. 5.4.4) darf des Weiteren mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass die Akten des Jugendstrafverfahren BM-24-1476 wegen Raubes dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung bekannt sind – wurde der Beschwerdeführer doch bereits in jenem Verfahren (damals noch mit anderem Namen und Personalien) durch Rechtsanwalt B.________ vertreten.