Auch ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 an die Vorinstanz auf die Beilagen zum Haftverlängerungsantrag Bezug genommen wurde. Zudem wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, welche weiteren haftrelevanten Akten die Staatsanwaltschaft hätte einreichen müssen. 4.3