Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung Einsicht nehmen konnte (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 267 und BK 24 270, beide vom 23 Juli 2024, jeweils E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachgekommen, indem sie mit dem Haftverlängerungsantrag folgende Unterlagen eingereicht hat: - Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme im Strafverfahren BM-24-1476 vom 16. September 2024;