4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung aus, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz entsprechenden Gesuchs weder Einsicht in die vollständigen noch in die haftrelevanten Akten gewährt. Auch der Vorinstanz seien «diese» nicht eingereicht worden. 4.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten bei. Analog den Bestimmungen betreffend den Haftanordnungsantrag (Art. 224 Abs. 2 StPO) müssen alle relevanten