Der Verteidigung steht es im Übrigen jederzeit frei, aus ihrer Sicht fallrelevante Dokumente einzureichen. 3.4 Auch betreffend das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens BK 24 547 (inkl. der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft bzw. BM 24 47890 der Staatsanwaltschaft) ist an dem mit Verfügung vom 7. Januar 2025 vorläufig gefällten Entscheid festzuhalten. Das Akteneinsichtsgesuch ist – soweit es bezüglich der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft nicht bereits gestellt wurde – im entsprechenden Beschwerdeverfahren BK 24 547 zu stellen. Darüber wird in jenem Verfahren noch zu befinden sein.