Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen. Weitergehend obläge es dem Beschwerdeführer, genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Indem er pauschal den Beizug der Akten BK 24 547 inkl. Vorakten verlangt, kommt er diesem gesetzlichen Erfordernis jedenfalls nicht nach (zur in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gehörsverletzung sogleich E. 4). Weitere Akteneditionen resp. -beizüge drängen sich nicht auf. Der Verteidigung steht es im Übrigen jederzeit frei, aus ihrer Sicht fallrelevante Dokumente einzureichen.