Bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten KZM 24 2638 inkl. Vorakten KZM 24 1998 von Amtes wegen ediert. Überdies wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in der Beschwerdeschrift erwähnte Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2024 einzureichen. Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen.