Wie erwähnt (E. 1.5), wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug der Akten BK 24 547 inkl. der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft bzw. BM 24 47890 der Staatsanwaltschaft vorläufig ab. An diesem Entscheid ist festzuhalten. Bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet.