Im Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. November 2024 Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. Was das vom Beschwerdeführer auf Aufforderung hin nachgereichte Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2024 anbelangt, konnte mit Blick auf den Verfahrensausgang auf eine vorgängige Zustellung verzichtet werden. 3.3 Wie erwähnt (E. 1.5), wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug der Akten BK 24 547 inkl. der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft bzw. BM 24 47890 der Staatsanwaltschaft vorläufig ab.