Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens BK 24 547 (inkl. der Akten BM-24-1476 bzw. der Akten BM 24 47890) sowie um Einsicht in dieselben vorläufig ab. Am 8. Januar 2025 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 2638 inkl. Vorakten KZM 24 1998 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 10. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein.