Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde E.________ der genannten Delikte schuldig erklärt und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anrechnung von 39 Tagen Untersuchungshaft (KZM 24 1998) zu einem bedingten Freiheitsentzug verurteilt. 1.3 Zufolge Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) vom 11. Dezember 2024 wurde das im Kanton Genf gegen A.________ geführte Strafverfahren durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2024 wurde der gegen E._______