Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 6 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 24. Dezember 2024 (KZM 24 2638) Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf führte gegen A.________, geboren am D.________, ein Strafverfahren (P/22844/2024) unter anderem wegen Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen. Ihm wird vorgeworfen, sich unter den Personalien E.________, als unbegleiteten Minderjährigen ausgegeben und un- rechtmässig Sozialhilfe bezogen zu haben. Mit Entscheid vom 25. November 2024 wurde er vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Genf für die Dauer von ei- nem Monat in Untersuchungshaft versetzt. 1.2 Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwalt- schaft) führte gegen eine Person mit den Personalien E.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren (BM-24-1476) wegen Raubes, Hausfriedensbruchs und Missachtung einer Ausgrenzung. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde E.________ der genannten Delikte schuldig erklärt und un- ter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anrechnung von 39 Tagen Unter- suchungshaft (KZM 24 1998) zu einem bedingten Freiheitsentzug verurteilt. 1.3 Zufolge Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) vom 11. Dezember 2024 wurde das im Kanton Genf ge- gen A.________ geführte Strafverfahren durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2024 wurde der gegen E.________ ausge- fällte und in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl BM-24-1476 für nichtig erklärt. Da- gegen ist eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) hängig (BK 24 547). Aktuell führt die Staatsanwaltschaft gegen A.________, alias E.________, somit ein Strafverfahren (BM 24 14071) wegen Raubes, Widerhandlungen gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz, Hausfriedensbruchs und Betrugs, evtl. unrechtmässi- gen Bezugs von Sozialhilfeleistungen. 1.4 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 verlängerte das Kanto- nale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vor- instanz) die Untersuchungshaft von A.________, alias E.________, am 24. Dezem- ber 2024 um drei Monate, d.h. bis zum 23. März 2025 (KZM 24 2638). Dagegen erhob A.________, alias E.________, (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Januar 2024 (elektronische Ein- gabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2024, KZM 24 2638, Ziffern 1 und 2, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer. 4. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren und das Be- schwerdeverfahren sei am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende 2 Gericht festzusetzen. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung sei festzustellen, dass weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers besteht. 5. In formeller Hinsicht wird beantragt, es seien die Akten des Verfahrens BM-24-1476 der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, des Verfahrens BM 24 47890 der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland sowie des Verfahrens BK 24 547 der Beschwerdekammer beizuziehen und dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Einsicht in diese zu geben. 1.5 Am 7. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten inkl. Vorakten auf. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens BK 24 547 (inkl. der Akten BM-24-1476 bzw. der Akten BM 24 47890) sowie um Einsicht in dieselben vorläufig ab. Am 8. Ja- nuar 2025 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 2638 inkl. Vorakten KZM 24 1998 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staats- anwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 10. Januar 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Verfü- gung vom 13. Januar 2025 (vorab elektronisch) nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Zudem wurde der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ aufgefordert, innert zwei Tagen ab Zustellung dieser Verfügung das in der Beschwerdeschrift erwähnte Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers ein- zureichen. Mit Schlussbemerkungen vom selben Tag (elektronische Eingabe) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte das Einvernah- meprotokoll vom 23. November 2024 ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft den Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. November 2024 ein. Der Beschwerdeführer reichte auf entsprechende Aufforderung hin das in der Be- schwerdeschrift erwähnte Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2024 nach. 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von 3 Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. November 2024 Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. Was das vom Beschwerdeführer auf Aufforderung hin nachgereichte Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2024 anbelangt, konnte mit Blick auf den Verfahrensausgang auf eine vorgängige Zustellung verzichtet wer- den. 3.3 Wie erwähnt (E. 1.5), wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Beizug der Akten BK 24 547 inkl. der Akten BM-24-1476 der Jugendanwalt- schaft bzw. BM 24 47890 der Staatsanwaltschaft vorläufig ab. An diesem Entscheid ist festzuhalten. Bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erst- mals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevan- ten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten KZM 24 2638 inkl. Vorakten KZM 24 1998 von Amtes wegen ediert. Überdies wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in der Beschwerdeschrift erwähnte Einvernahmeprotokoll vom 23. November 2024 einzureichen. Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen. Weitergehend obläge es dem Beschwerdeführer, ge- nau anzugeben, welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Indem er pauschal den Beizug der Akten BK 24 547 inkl. Vorakten verlangt, kommt er die- sem gesetzlichen Erfordernis jedenfalls nicht nach (zur in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gehörsverletzung sogleich E. 4). Weitere Akteneditionen resp. -beizüge drängen sich nicht auf. Der Verteidigung steht es im Übrigen jederzeit frei, aus ihrer Sicht fallrelevante Dokumente einzureichen. 3.4 Auch betreffend das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens BK 24 547 (inkl. der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft bzw. BM 24 47890 der Staatsanwaltschaft) ist an dem mit Verfügung vom 7. Januar 2025 vorläufig ge- fällten Entscheid festzuhalten. Das Akteneinsichtsgesuch ist – soweit es bezüglich der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft nicht bereits gestellt wurde – im ent- sprechenden Beschwerdeverfahren BK 24 547 zu stellen. Darüber wird in jenem Verfahren noch zu befinden sein. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung aus, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz ent- sprechenden Gesuchs weder Einsicht in die vollständigen noch in die haftrelevanten Akten gewährt. Auch der Vorinstanz seien «diese» nicht eingereicht worden. 4.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten bei. Analog den Bestimmungen betreffend den Haftanordnungsantrag (Art. 224 Abs. 2 StPO) müssen alle relevanten 4 Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Verlängerung der Un- tersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung Einsicht nehmen konnte (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 267 und BK 24 270, beide vom 23 Juli 2024, jeweils E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachgekommen, indem sie mit dem Haftverlängerungsantrag folgende Unterlagen eingereicht hat: - Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme im Strafverfahren BM-24-1476 vom 16. September 2024; - Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme im Strafverfahren P/22844/2024 vom 24. November 2024; - Protokolle der Einvernahmen von F.________ (nachfolgend: Geschädigter) im Strafverfahren BM-24-1476 vom 15. und 23. September 2024; - Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2024; - Anzeigerapporte vom 19. und 27. September 2024 sowie Nachtrag vom 27. September 2024 der Kantonspolizei Bern betreffend Strafverfahren BM- 24-1476; - Strafanzeige des Service de protection des mineurs (nachfolgend: SPMi) vom 30. September 2024 betreffend Strafverfahren P/22844/2024; - Haftantrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 24. November 2024 betreffend Strafverfahren P/22844/2024; - Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Genf vom 25. No- vember 2024 betreffend Haftanordnung. Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, wurde der Verteidigung mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 eine Kopie des Haftverlängerungsantrags zugestellt. Auch ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 an die Vorinstanz auf die Beilagen zum Haftverlängerungsantrag Bezug genommen wurde. Zudem wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, welche weiteren haftrelevanten Akten die Staatsanwaltschaft hätte einreichen müssen. 4.3 Unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen (namentlich E. 5.4.4) darf des Weiteren mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass die Ak- ten des Jugendstrafverfahren BM-24-1476 wegen Raubes dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung bekannt sind – wurde der Beschwerdeführer doch bereits in jenem Verfahren (damals noch mit anderem Namen und Personalien) durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Zufolge Nichtigkeit des im Jugendstrafverfah- ren BM-24-1476 ergangenen Strafbefehls und Übernahme des Genfer Strafverfah- rens P/22844/2024 wird das Verfahren nunmehr unter der Verfahrensnummer BM 24 47890 durch die Staatsanwaltschaft geführt (vgl. dazu E. 1.3 und den Haftverlän- gerungsantrag vom 16. Dezember 2024). Wie die Staatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vorbringt, wurden die amtlichen Akten BM 24 47890 im Beschwerdeverfahren BK 24 547 zwischenzeitlich durch das Obergericht des Kan- tons Bern ediert und im Rahmen des Schriftenwechsels der Leitung Jugendanwalt- 5 schaft zugestellt, was der Verteidigung, die den Beizug der Akten BK 24 547 inkl. Vorakten verlangt, bekannt ist. Zumal die Verteidigung nicht vorbringt, dass das Ak- teneinsichtsgesuch bereits förmlich durch die Staatsanwaltschaft behandelt worden wäre, wird dies spätestens dann der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft wieder im Besitz der fraglichen Akten ist. 4.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind vorliegend keine Gehörsverlet- zungen zu erblicken. Wie auch aufgrund der nachstehenden Erwägungen (E. 5.4) deutlich wird, hat die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz alle für die Beurteilung des Haftverlängerungsantrags wesentlichen Akten zur Verfügung gestellt. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht des Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt. 5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 5.2 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann auf E. 1 hiervor und den Haftver- längerungsantrag vom 16. Dezember 2024 verwiesen werden. 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht erachtet den dringenden Tatverdacht nach wie vor als gegeben. Zur Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers führt es zunächst aus, dass sich diese aus den behördlichen Feststellungen und den Aussagen des 6 Beschwerdeführers selbst ergebe. Aus den Haftakten, insbesondere der Anzeige des SPMi an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 30. September 2024, gehe unzweifelhaft hervor, dass es sich bei E.________ und A.________ um die- selbe Person, geboren am D.________, handle. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 24. November 2024 habe der Beschwer- deführer die Erkenntnisse der SPMi im Beisein von Rechtsanwalt G.________ bestätigt. Des Weiteren habe er angegeben, dass in Bern ein Verfahren wegen Rau- bes gegen ihn geführt worden und er für 39 Tage im Regionalgefängnis Thun inhaf- tiert gewesen sei. Auch Letzteres spreche dafür, dass es sich bei E.________ und A.________ um dieselbe Person handle. In Kenntnis dieser neuen Sachlage habe die Jugendanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit für nichtig erklärt und das Strafverfahren an die für erwachsene Beschuldigte zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Das von der Verteidigung angerufene Altersgutach- ten vom 1. Oktober 2024 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nach- folgend: Altersgutachten des IRM) vermöge daran nichts zu ändern, sage es doch lediglich aus, dass der Beschwerdeführer mindestens 16.9 Jahre alt sei, was seine Volljährigkeit nicht ausschliesse. Zum dringenden Tatverdacht wegen Raubes ver- weist das Zwangsmassnahmengericht zum einen auf seine Ausführungen in seinem Entscheid KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Un- tersuchungshaft im Jugendstrafverfahren. Zum anderen hält es fest, dass dieser Tat- vorwurf herangezogen werden könne, da der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 15. Oktober 2024 zwischenzeitlich für nichtig erklärt worden sei. Betreffend den dringenden Tatverdacht des Betruges verweist das Zwangsmassnahmengericht auf den Entscheid Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Genf vom 25. November 2024 und stellt fest, dass dieser Verfahrensteil mehrheitlich unbestritten bzw. einge- standen sei. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und den dringenden Tatver- dacht des Raubes und des Betrugs bejaht hat. Zur Begründung kann vorab auf den angefochtenen Entscheid, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Genf vom 25. November 2024 betreffend Haftanordnung sowie den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlas- ten: 5.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Ausführungen des SPMi in der Anzeige vom 30. September 2024 zuhanden der Genfer Staatsanwaltschaft für sich allein nicht ausreichen, um seine Volljährigkeit zu belegen. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer den vom SPMi angezeigten Sachverhalt anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 im damals noch von der Genfer Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren P/22844/2024 im Beisein der damaligen amtlichen Verteidigung an- erkannt hat (dazu sogleich E. 5.4.3). Aus welchen Gründen die aktuelle Verteidigung 7 anzweifelt, ob der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt wirksam verteidigt war, er- schliesst sich der Kammer nicht. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 handle es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis der von ihm anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Oktober 2024 (recte: 23. November 2024) gegenüber der Polizei getätigten, mangels Beiordnung einer notwendigen Verteidigung aber unverwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers, ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Haftprüfungsverfahren ausreicht, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit anderen Worten darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was die Verwert- barkeit der anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. November 2024 getätig- ten Aussagen des Beschwerdeführers anbelangt, ist ihm zunächst entgegenzuhal- ten, dass diese nur dann nicht verwertbar wären, wenn die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre (Art. 131 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) handelt es sich beim Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe so- wie dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) zwar um Katalogdelikte für eine Landesverwei- sung. In leichten Fällen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe ist die Strafe jedoch Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB) und der Tatbestand stellt eine Übertretung dar (Art. 103 StGB), womit eine Landes- verweisung ausser Betracht fiele (BGE 149 IV 273 E. 1.3 und 1.6). Wie dem Protokoll der fraglichen Einvernahme entnommen werden kann, wurde dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen, den SPMi in der Zeit vom 9. August 2024 bis zum 30. August 2024 betrogen und in dieser Zeit unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen zu haben. Gemäss der Anzeige de SPMi vom 30. September 2024 soll sich der Deliktbetrag auf CHF 5’911.50 belaufen. Wie die Verteidigung in den Schlussbemerkungen ausführt, erfolgte die RIPOL-Ausschreibung jedoch we- gen Art. 146 Abs. 1 und Art. 148a Abs. 1 StGB (Festnahme-Rapport der Kantonspo- lizei Basel-Stadt vom 23. November 2024, S. 1). Ob eine Verteidigung des Beschul- digten erkennbar notwendig war, ist mithin nicht abschliessend beurteilbar, so dass vorläufig von der Verwertbarkeit der fraglichen Aussagen auszugehen ist. 5.4.3 So oder anders handelt es sich bei den für die Begründung des dringenden Tatver- dachts relevanten anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers nicht um Folgebeweise der an- geblich unverwertbaren Aussagen. Diese hätten auch ohne die vorangehenden Aus- sagen des Beschwerdeführers erlangt werden können (Art. 141 Abs. 3 StPO). So kann dem Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024 ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer zunächst über seine Stellung im Ver- fahren und den ihm vom SPMi vorgeworfenen Sachverhalt orientiert und über seine 8 Rechte und Pflichten belehrt wurde. Konkret geht daraus Folgendes hervor (Proto- koll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 1): Je prends note qu'une procédure préliminaire est ouverte contre moi et que je suis entendu en qualité de prévenu. Il m'est reproché d'avoir, à Genève entre le 9 août 2024 et le 30 août 2024, à titre de mineur étranger non accompagné, bénéficié de prestations pour un total de CHF 5’911.50 du [SPMi] en induisant ce dernier en erreur en indiquant faussement que j'étais mineur, que je m'appelais E.________ et que ma date de naissance était le H.________, tout en signant le document "Récapitulatif administratif et engagement à suivre les étapes [...] d'examen du statut de séjour MNA", confirmant ma minorité. […]. Ces faits sont susceptibles d'être qualifiés d'obtention illicite de prestations d'une assurance sociale (art. 148a CP) voire d'escroquerie (art. 146 CP). […]. Vous m'informez que j'ai le droit de refuser de déposer et de collaborer. Vous me donnez connaissance de mes droits au sens des articles 107 et 158 CPP. Vous m'informez que dans la mesure où j'ai l'obligation d'être défendu dans la présente procédure, Me G.________ m'a été nommé comme défenseur d'office. […]. J'ai compris mes droits. Alsdann wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er den vom SPMi ange- zeigten Sachverhalt anerkenne, worauf er mit «oui» antwortete (Protokoll der Haf- teröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 2 oben). Daraus wird deutlich, dass die relevante Antwort des Beschwerdeführers – anders als die Aussage, wo- nach der Beschwerdeführer die bei der Polizei getätigten Aussagen bestätige (Pro- tokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 1 unten) – gerade nicht auf der vorangehenden Beweiserhebung fusst. Gleiches gilt, wenn der Be- schwerdeführer angibt, dass in Bern ein Strafverfahren wegen Raubs gegen ihn ge- führt worden sei und er 39 Tage im Regionalgefängnis Thun verbracht habe (Proto- koll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. November 2024, S. 2 unten). Dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und/oder die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte, wird nicht geltend gemacht. Mithin muss aktuell da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf, sich gegenüber dem SPMi fälschlicherweise als Minderjähriger resp. als E.________, geboren am H.________, ausgegeben zu haben, eingestanden hat. Damit bestätigte der Be- schwerdeführer nicht nur, dass er entgegen seinen Angaben nicht minder- sondern volljährig ist, sondern auch, dass seine tatsächliche Identität nicht E.________, ge- boren am H.________, ist. 5.4.4 Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die angebliche Identität von A.________ nicht eingestanden, diese Angaben seien vielmehr in das vorbereitete Einvernahmeprotokoll eingefügt worden, bevor er über sein Aussage- und Mitwir- kungsverweigerungsrecht belehrt worden sei, ist zu entgegnen, dass dem Protokoll kein Hinweis zu entnehmen ist, wonach der Beschwerdeführer gegen die dort auf- geführten Personalien opponiert hätte. Dafür, dass es sich bei E.________ und A.________ um dieselbe Person und damit um den Beschwerdeführer handelt, spricht mit der Vorinstanz überdies auch die Aussage, wonach in Bern ein Strafver- fahren wegen Raubes gegen ihn geführt worden sei und er 39 Tage im Regional- 9 gefängnis Thun verbracht habe (vgl. dazu E. 5.4.3 hiervor und den für nichtig erklär- ten Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 15. Oktober 2024). Auch der oberin- stanzlich von der Staatsanwaltschaft eingereichte Festnahme-Rapport der Kantons- polizei Basel-Stadt vom 23. November 2024 stellt entgegen der Verteidigung in den abschliessenden Bemerkungen eher ein Indiz für als gegen die Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers als A.________ dar. So geht daraus hervor, dass die FastID-Abfrage einen Hit ergeben habe bzw. die im Festnahme-Rapport genann- ten Personalien durch die durchgeführte AFIS-Abfrage hätten bestätigt werden kön- nen. Dass die AFIS-Abfrage selbst nicht beiliegt, schadet nicht, handelt es sich bei polizeilichen Berichten i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO doch um gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Wenn schliesslich auch oberinstanz- lich argumentiert wird, das Ergebnis des Altersgutachten des IRM spreche gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieses lediglich festhält, dass der Beschwerdeführer mindestens 16.9 Jahre alt sei, was seine Volljährigkeit nicht ausschliesst. 5.4.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um den volljährigen A.________, geboren am D.________, handelt. Betreffend den drin- genden Tatverdacht des Betrugs ist mit ihr festzustellen, dass der Sachverhalt weit- gehend eingestanden ist (E. 5.4.3). Die Staatsanwaltschaft wird weiter abzuklären haben, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist aufgrund der falschen Altersangabe als erfüllt erachtet werden kann. Vorläufig ist der dringende Tatverdacht indes wei- terhin zu bejahen. Auch der dringende Tatverdacht des Raubes ist nach wie vor zu bejahen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass insoweit bereits ein Strafbefehl ergangen ist, welcher zwischenzeitlich mangels sachlicher und funktioneller Zustän- digkeit für nichtig erklärt werden musste. Zufolge der Nichtigkeitserklärung des Straf- befehls liegt entgegen der Verteidigung keine ne bis in idem-Konstellation vor. Dass gegen die Nichtigkeitsverfügung Beschwerde erhoben wurde, ändert daran nichts, zumal der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO). 5.5 Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 6.1 6.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts 10 darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 6.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr in seinem Entscheid KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungs- haft im Jugendstrafverfahren wie folgt (E. 18): Der Beschuldigte stammt aus Marokko, wo er auch aufgewachsen ist. Nach eigenen Angaben befindet er sich seit dem 09. September 2024 in der Schweiz (vgl. EV vom 15.09.2024, Z. 34) und hat im BAZ Boudry ein Asylgesuch gestellt (vgl. Hafteröffnung vom 16.09.2024, Z. 10). Der Beschuldigte hält sich demnach erst seit kurzem in der Schweiz auf und verfügt hier weder über familiäre noch andere soziale Beziehungen. Demgegenüber weist er als marokkanischer Staatsbürger und angesichts des- sen, dass er sich gemäss eigenen Angaben seit er 14 Jahre alt ist, in Europa aufhält (vgl. Hafteröffnung vom 16.09.2024, Z. 198), Verbindungen zu anderen Ländern auf. Ihm droht im Falle einer Verurteilung – selbst unter dem Jugendstrafrecht – eine empfindliche Strafe. An der Fluchtgefahr ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte – wie von der amtlichen Verteidigung vorgebracht – nach einer Beinoperation zurzeit im Rollstuhl sitzt. Eine Flucht scheint angesichts des jungen Alters des Beschul- digten auch im Rollstuhl nicht ausgeschlossen, zumal auch nicht vorgebracht wird, dass es sich dabei um einen längerfristigen Zustand handelt. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände besteht die ausgeprägte Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen dem Strafverfahren entzieht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben. 11 Im angefochtenen Entscheid gelangt es zum Schluss, dass die hiervor zitierten Er- wägungen nach wie vor Gültigkeit haben und sich die genannten Umstände nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Im Gegenteil werde das Straf- verfahren zwischenzeitlich von der ordentlichen Staatsanwaltschaft nach Erwachse- nenstrafrecht geführt, womit der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer höheren Strafe zu rechnen habe, was wiederum mit einem höheren Fluchtan- reiz einhergehe. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr liege somit immer noch vor. 6.1.3 Auch oberinstanzlich bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Entsprechend erfolgt diesbezüglich nur eine summarische Prüfung. 6.1.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf den angefochtenen Entscheid sowie den Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts KZM 24 1998 vom 21. September 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mutmasslich 21-jährigen Marok- kaner. Er ist mittellos, kann hier keiner legalen Arbeit nachgehen und hält sich seit ein paar Monaten rechtswidrig in der Schweiz auf. Er hat keinerlei Bezug zur Schweiz und hat hier – abgesehen von einer angeblichen Freundin, zu der er keine näheren Angaben macht – keine Verwandten und/oder Freunde. Zudem muss er neben einer Freiheitsstrafe (vgl. auch E. 7.3) mit einer Landesverweisung rechnen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c sowie auch Bst. e StGB; zum Ganzen siehe auch den Haftverlänge- rungsantrag vom 16. Dezember 2024). Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Ge- sichtspunkte vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im In- oder Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände muss von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen werden. 6.1.5 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 6.2 Dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwer- deführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmen- gericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Pro- zessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten wür- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5). 12 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Rich- ter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2024 festgenommen. Mit dem an- gefochtenen Entscheid wurde die Untersuchungshaft bis am 23. März 2025 verlän- gert. Davor hatte er sich im Rahmen des Jugendstrafverfahrens bereits während 39 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Da nunmehr von seiner Volljährigkeit aus- gegangen werden muss, richtet sich das Strafmass nach den Strafbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts. Mit Blick auf die aktuell im Vordergrund stehenden Tat- bestände des Raubes und des Betrugs droht bei der angeordneten Haftdauer hin- sichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB, wonach der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, sowie Art. 146 Abs. 1 StGB, wonach Betrug mit Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird). Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (er- neute ausführliche Befragung des Beschwerdeführers, Abschluss der Untersuchung inkl. Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden kön- nen, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist dem- nach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen (inkl. Protokoll der delegierten Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 23. November 2024) des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Das Gesuch um Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens BK 24 547 (inkl. der Ak- ten BM-24-1476 der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland bzw. BM 24 47890 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) sowie um Einsicht in dieselben wird definitiv abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 14 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15