6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 aufzuerlegen. 6.2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt im Umfang von einem Drittel, der Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechend.