Die Überlegungen, gestützt auf welche die Kammer in E. 4.4 dieses Entscheides die Eignung der Zwangsmassnahme bejaht hat, sind nicht ohne Weiteres auf das rechtliche Gehör zu übertragen. Die Staatsanwaltschaft verletzte somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 24. März 2025 eine ausführlich begründete Stellungnahme ein. Gemeinsam mit der umfassenden Kognition der Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ausnahmsweise geheilt werden. Die Aufhebung