Bei seiner Einvernahme vom 24. Januar 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, dass «E.________» mit dem bzw. den Kunden kommuniziert habe. Ausserdem sei zwischen den beiden Verkaufsversuchen eine halbe Stunde verstrichen (Z. 24). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen musste der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass eine Durchsuchung seines Mobiltelefons ohne weiteres geeignet ist, den Sachverhalt näher zu beleuchten. Die Überlegungen, gestützt auf welche die Kammer in E. 4.4 dieses Entscheides die Eignung der Zwangsmassnahme bejaht hat, sind nicht ohne Weiteres auf das rechtliche Gehör zu übertragen.