Auch wenn sich diese nicht aus dem am 28. Januar 2025 verschriftlichten Durchsuchungsbefehl ergaben, wusste er, was ihm vorgeworfen wurde. Entsprechend war er somit auch in der Lage, sich gegen den Befehl zur Wehr zu setzen. Damit hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinsichtlich den dringenden Tatverdacht im Resultat nicht verletzt. Anders verhält es sich in Bezug auf die Eignung der Zwangsmassnahme. Bei seiner Einvernahme vom 24. Januar 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, dass «E.________» mit dem bzw. den Kunden kommuniziert habe.