d StGB)». Der Befehl wird nicht weitergehend begründet. Für sich betrachtet wäre diese Begründung nicht ausreichend. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wurde am 24. Januar 2025 mündlich verfügt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags delegiert polizeilich als beschuldigte Person einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Vorwürfe sowie einige Ermittlungserkenntnisse vorgehalten. Auch wenn sich diese nicht aus dem am 28. Januar 2025 verschriftlichten Durchsuchungsbefehl ergaben, wusste er, was ihm vorgeworfen wurde.