Insbesondere seien die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen hinreichend spezifiziert worden. Das Bundesgericht scheint mithin nicht der Ansicht zu sein, dass die Spezifizierung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen für sich als Begründung ausreicht. 5.4 Dem Durchsuchungsbefehl vom 28. Januar 2025 lässt sich unter der Marginalie «Die Durchsuchung veranlassende Gründe» folgendes entnehmen: «Verdacht des Raubes (Versuch, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen hierzu), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 140 Ziff. 1 und Art. 160bis [recte: 260bis] Abs. 1 Bst. d StGB)».