Das Bundesgericht habe dort die Begründung «Durchsuchung sämtlicher der beschuldigten Person zugänglicher Räume, Fahrzeuge und Behältnisse zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln betreffend den Vorwurf diverser Vermögensdelikte inkl. Daten auf allen EDV-Datenträgern» als hinreichend spezifiziert qualifiziert. Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Im angeführten Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass der Befehl sämtliche erforderlichen Angaben enthalte. Insbesondere seien die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen hinreichend spezifiziert worden.