7 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Durchsuchungsbefehl hinreichend begründet worden sei, und verweist zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3. Das Bundesgericht habe dort die Begründung «Durchsuchung sämtlicher der beschuldigten Person zugänglicher Räume, Fahrzeuge und Behältnisse zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln betreffend den Vorwurf diverser Vermögensdelikte inkl. Daten auf allen EDV-Datenträgern» als hinreichend spezifiziert qualifiziert.