(BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Durchsuchungsbefehl nur Rechtsnormen nenne und damit weder Sachverhalt noch Begründung beinhalte.