Hierfür reicht bereits der Verweis auf den abstrakten Strafrahmen der im Raum stehenden Delikte. Dieser reicht bis zehn (Art. 140 Ziff. 1 StGB) bzw. fünf Jahre (Art. 260bis Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und der Durchsuchung des Mobiltelefons wiegt damit schwer und überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an seiner Privatsphäre.