Da die Eignung im vorliegenden Fall bejaht werden kann, muss sich die Kammer auch nicht weiter damit befassen, dass es sich um eine Standardmassnahme handle, wie der Beschwerdeführer vorbringt. 4.5 Der Beschwerdeführer begründet die fehlende Zumutbarkeit der Durchsuchung einzig mit der Verletzung seiner Privatsphäre. Da auf diese Rügen nicht eingetreten wurde, wäre die Zumutbarkeit nicht weiter zu prüfen. Aufgrund der mangelnden Begründung des Durchsuchungsbefehls soll die Zumutbarkeit dennoch summarisch geprüft werden. Hierfür reicht bereits der Verweis auf den abstrakten Strafrahmen der im Raum stehenden Delikte.