6 waltschaft auch annehmen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon für weitere, potenziell beweiserhebliche Kommunikation benutzt hatte. Was der Beschwerdeführer gegen die Eignung der Durchsuchung vorbringt, verfängt nicht. In den der Kammer vorliegenden Akten finden sich keine Bilder von Überwachungskameras. Weiter können Einvernahmen objektive Beweismittel nicht ersetzen.