Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kommunikation mit dem Geschädigten über das Mobiltelefon lief. Jedenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass beim Beschwerdeführer andere internetfähige Geräte gefunden worden wären, über die die Kommunikation hätte laufen können. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er ein an einem anderen Ort deponiertes Gerät benutzt hätte, da die zwei Treffen in der Darstellung des Geschädigten nur eine kurze Zeit auseinanderlagen. Auf der Grundlage der Annahme, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon für die Kommunikation mit dem Geschädigten benutzte, durfte die Staatsan-