Auch wenn diese Ausführungen ausser Acht gelassen werden, vermag die Generalstaatsanwaltschaft die Untersuchungsrelevanz darzutun, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt. Aus den der Kammer vorliegenden Akten ergibt sich zwar nicht explizit, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon vor, bei oder nach der Tat benutzt hätte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kommunikation mit dem Geschädigten über das Mobiltelefon lief.