Durch die Auswertung der Mobiltelefone sei insbesondere zu klären, ob die Beschuldigten kurz vor sowie während der zwei Treffen mit dem Geschädigten miteinander kommuniziert hätten und ob an diesem Abend weitere Personen vor Ort gewesen seien. Damit seien relevante Erkenntnisse zu erwarten. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zur Begründung teilweise auf Akten, die der Kammer nicht vorliegen. Auch wenn diese Ausführungen ausser Acht gelassen werden, vermag die Generalstaatsanwaltschaft die Untersuchungsrelevanz darzutun, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt.