Bei der Durchsuchung des Mobiltelefons handle es sich um eine Standardmassnahme der Staatsanwaltschaft, die dazu diene, weitere strafrechtlich relevante Handlungen aufzudecken. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt gestützt auf der Kammer nicht vorliegende Beweismittel aus, dass die Personen im Gebäude untereinander sowie mit dem Geschädigten via Mobiltelefon kommuniziert hätten. Durch die Auswertung der Mobiltelefone sei insbesondere zu klären, ob die Beschuldigten kurz vor sowie während der zwei Treffen mit dem Geschädigten miteinander kommuniziert hätten und ob an diesem Abend weitere Personen vor Ort gewesen seien.