O., Rz. 468). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4.3). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Eignung der Durchsuchung. Der Nutzen sei unklar. Bei Raubüberfallen seien bekanntlich Überwachungskameras und Einvernahmen relevant. Bei der Durchsuchung des Mobiltelefons handle es sich um eine Standardmassnahme der Staatsanwaltschaft, die dazu diene, weitere strafrechtlich relevante Handlungen aufzudecken.