Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4.3). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Verwaltungsmassnahmen müssen zumutbar sein.