Teileignung kann genügen, wenn sich das Sachgesetz damit zufriedengibt. Ungeeignet ist eine Anordnung, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine nennenswerte Wirkung zeigt oder der Eintritt der Wirkung ungewiss ist. Hingegen entfällt die Eignung einer ansonsten einwandfreien Massnahme nicht schon dadurch, dass sie in Einzelfällen auch Unbeteiligte trifft oder an der Renitenz der Adressaten scheitert (TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 456). Die fraglichen Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen.