Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht klar, wie es zu einem Raub hätte kommen können. Der hinreichende Tatverdacht muss sich jedoch nicht auf einen bis ins letzte Detail festgelegten tatsächlichen oder hypothetischen Tatablauf beziehen. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, dass er bereits den ersten Käufer hätte ausrauben können, wenn er einen Raub hätte begehen wollen. Aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer aus offensichtlichen Gründen nicht das Gewünschte für sich ableiten.