Überdies wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) geführt, wofür das Erreichen der Versuchsschwelle gerade nicht notwendig ist. Es wird sich dabei aber wohl eher um eine zusammenfassende Feststellung handeln, dass seines Erachtens kein hinreichender Tatverdacht vorlag. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht klar, wie es zu einem Raub hätte kommen können.