Allfällige Versäumnisse anlässlich der Einvernahme – wie etwa, dass keine Rede von einem Opfer gewesen sei – sind unter dem Gesichtspunkt des hinreichenden Tatverdachts unerheblich. Es erschliesst sich der Kammer nicht abschliessend, was der Beschwerdeführer meint, wenn er auf S. 7 der Beschwerde ausführt, dass es schwierig sei, den Zusammenhang zwischen ihm und dem angeblichen Raub zu verstehen. Sollte damit beabsichtigt worden sein, ein Nichterreichen der Versuchsschwelle zu rügen, so wäre dieses Vorbringen zu wenig substantiiert. Überdies wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art.