4 dass sich der Beschwerdeführer widerspricht, wenn er vorbringt, für den Dreh eines Musikclips in G.________(Ort) gewesen zu sein. So sagte er auch aus, im Auftrag eines Kollegen das Handy übergeben zu wollen (Einvernahme vom 24. Januar 2025, Z. 19 f.). Allfällige Versäumnisse anlässlich der Einvernahme – wie etwa, dass keine Rede von einem Opfer gewesen sei – sind unter dem Gesichtspunkt des hinreichenden Tatverdachts unerheblich.