Der Beschwerdeführer sprach zuerst davon, das Mobiltelefon im Auftrag von E.________ zu übergeben (Z. 19 f., 170), erklärte später aber, dass er – der Beschwerdeführer – am ersten Verkauf zu wenig verdient hätte (Z. 188 f.). Was den Ort anbelangt, ist dem Beschwerdeführer mit Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass er aussagte, sich in der Adresse geirrt zu haben, es sei immer an der C.________ gewesen (Einvernahme vom 24. Januar 2025, Z. 96 f.). Weiter ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten,